Facebook

Gastbeitrag: Abmahnrisiken durch Vorschaubilder

Kleine Bilder, großer Ärger? –
Zur Urheberrechtsverletzung durch Miniaturbilder bei der Share-Funktion von Facebook

Gastbeitrag von Dr. Stefan Engels und Dr. Bahne Sievers (Bird & Bird)

engelsSievers

Facebook als Abmahnfalle ist ein immer wieder heiß diskutiertes Thema. Laut aktueller Blogmeldungen soll nun eine Fotografin einen Facebook-Nutzer wegen (angeblicher) Urheberrechtsverletzung abgemahnt haben. Dieser hatte die Share-Funktion von Facebook verwendet, wodurch eines ihrer Fotos im Rahmen der Vorschaufunktion als Miniaturbild genutzt wurde. Neben der Abgabe einer Unterlassungsverpflichtungserklärung forderte die Fotografin auch Schadensersatz und Erstattung der Rechtsverfolgungskosten in Gesamthöhe von rund 1.750 Euro. Auch wenn bislang nicht alle Details der Abmahnung bekannt sind, ist eine Urheberrechtsverletzung hier nicht ausgeschlossen.

Urheberrechtsverletzung durch Nutzung der Share-Funktion

Denn das Urheberrecht bietet Fotografien entweder als sogenannte Lichtbildwerke (§ 2 UrhG) oder Lichtbilder (§ 72 UrhG) umfassenden Schutz. Eine Nutzung von Fotografien – etwa im Wege der Vervielfältigung (§ 16 UrhG) oder der öffentlichen Zugänglichmachung (§ 19a UrhG) – ohne Zustimmung des Fotografen ist daher in der Regel unzulässig und kann u.a. Unterlassungs- und Schadensersatzansprüche auslösen (§ 97 UrhG). Dies gilt nach Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs grundsätzlich auch für die Nutzung von Fotografien als verkleinerte Vorschaubilder (BGH, Urteil vom 29.4.2010 – I ZR 69/08 – Vorschaubilder).

Bei der Share-Funktion wird zusätzlich zum – insoweit unbedenklichen – Link (siehe BGH, Urteil vom 17.7.2003 – I ZR 259/00 – Paperboy) von Facebook auch eine Vorschau auf die auf der verlinkten Webseite hinterlegten Bilder und Texte in den Post eingefügt. Gleiches passiert übrigens auch, sofern man eine URL-Adresse in seine Status-Mitteilung einfügt. Durch die Vorschau erfolgt sowohl eine Vervielfältigung als auch eine öffentlichen Zugänglichmachung der benutzten Fotografie.

Schranken oder Nutzungserlaubnis?

Beschränkt wird die Verfügungsgewalt des Urhebers jedoch durch die gesetzlichen Schrankenregelungen (etwa dem Zitatrecht aus § 51 UrhG), die bei der Share-Funktion aber in der Regel nicht einschlägig sind.

Eine Rechtsverletzung würde daher nur dann ausscheiden, wenn sich der Nutzer auf eine Nutzungserlaubnis des Urhebers berufen kann. Da eine Lizenzeinräumung in der Regel gerade nicht erfolgt, kommt vorliegend als Nutzungserlaubnis nur die Einwilligung in Betracht. Sofern der Urheber nun selbst die Bilder ins Netz gestellt und mit einem Share-Button versehen hat, dürfte eine Nutzung durch eine Einwilligung gerechtfertigt sein. Gleiches sollte auch dann gelten, wenn der Urheber seine Seite selbst für die Share-Funktion optimiert hat und etwa einen og:image-Tag eingefügt hat. Insgesamt dürfte die Verwendung von Facebook-Applikationen durch den Seitenbetreiber der Share-„Quelle“ für eine Einwilligung sprechen. Eine wirksame Einwilligung kann jedoch nur vom Berechtigten, d.h. dem Urheber oder dem Inhaber einer hinreichenden Nutzungslizenz, „ausgesprochen“ werden. Hat der Seitenbetreiber sich selbst unerlaubt bei Dritten bedient, kann er in die weitere Nutzung nicht durch einen Share-Button wirksam einwilligen.

Schließlich ist auch eine schlichte konkludente Einwilligung denkbar. Eine solche hat der Bundesgerichtshof jedenfalls bei der Google-Bildersuche angenommen, da Bildersuchmaschinen internettypisch sind und man bereits durch das Hochladen von Bildern ins Internet somit konkludent in die Nutzung im Rahmen einer Bildersuchmaschine einwilligt. Ob der Bundesgerichtshof aber auch die Share-Funktion von Facebook für internettypisch halten würde, ist (zumindest momentan noch) offen. Einerseits müsste sich diese Funktion am Markt nachhaltig etablieren. Anderseits werden sich erst diverse Instanzgerichte ein Bild machen.

Verantwortlich für den Verstoß?

Verantwortlich für die Rechtsverletzung ist nicht ausschließlich die Person, welche das Posting ausgelöst hat. Auch als Inhaber einer Facebook-Profilseite kann man u.U. auch für fremde Postings auf der eigenen Wall zur Verantwortung herangezogen werden. So haftet man für fremde Inhalte zumindest dann, wenn er nach (positiver) Kenntnisnahme von der Rechtsverletzung von Inhalt und Recht diesen nicht unverzüglich entfernt hat (§ 10 TMG). Bei einem „Liken“ oder Kommentieren von fremden Postings durch den Inhaber der Profilseite selbst stellt sich die bislang noch offene Frage, ob dies nicht sogar ein Zu-Eigen-Machen des Postings begründet. Dies hätte zur Folge, dass der Inhaber auch ohne positive Kenntnis der Rechtswidrigkeit für das Posting haftet.

Praxistipp

Der Kern der Share-Funktion, das Verweisen auf andere Webseiten, ist urheberrechtlich unproblematisch. Allein die zusätzliche Vorschau begründet ein rechtliches Risiko. Der – von Facebook angebotene – Verzicht auf ein Miniaturbild löst längst nicht alle urheberrechtlichen Sorgen. Denn auch ein von der fremden Seite übernommener Vorschautext kann im Einzelfall – je nach Umfang und Gestaltungshöhe der konkreten Textpassage – Urheberrechtsschutz genießen.

Will man das Risiko minimieren, sollte man sich vielmehr vorab vergewissern, dass der Rechteinhaber in die Nutzung auch eingewilligt hat. Insoweit ist insbesondere ein vom Seitenbetreiber integrierter Share-Button ein wichtiges Indiz, sofern der Seitenbetreiber über die hinreichenden Rechte am jeweiligen Inhalt verfügt. In der Praxis wird man Letzteres nur anhand der „Seriosität“ des Seitenbetreibers grob einschätzen können. Eine restriktive Auswahl seiner Share-„Quellen“ kann hier das Haftungsrisiko weiter senken.

Wir danken für diesen Gastbeitrag den Rechtsanwälten Dr. Stefan Engels (Partner) und Dr. Bahne Sievers, LL.M. (Associate) bei Bird & Bird LLP – Hamburg

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Geschäftsführer der Agentur BRANDPUNKT sowie Gründer / Autor von Futurebiz. Brandpunkt ist eine Berliner Agentur für Digitale Markenführung & Social Media.

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