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Haftung & Sanktionen – Was ist Rundfunk? Wann bestehen Kennzeichnungspflichten? Dr. Tobias Schmid (LFM) im Interview

Am 21. März 2017 wurde in einer Entscheidung der Landesanstalt für Medien das Angebot von PietSmiet TV als Rundfunk bewertet. Streaming und Rundfunk? Kein neues Thema, aber die letzten Monate und Wochen haben gezeigt, dass es wie bei der Kennzeichnungspflicht von Influencern Inhalten hier viele Fragen und unterschiedliche Meinungen gibt.

Dr. Tobias Schmid ist Direktor der Landesanstalt für Medien NRW (LfM) und gibt uns im Interview Auskunft über die aktuelle Situation. Tobias Schmid geht unter anderem darauf ein, wann eine Lizenz benötigt wird, welche Web-Streaming-Angebote bereits eine Lizenz beantragt haben und wie die geltende Rechtsprechung angepasst werden könnte.

Dr. Tobias Schmid wird am 10. November 2017 auf der INREACH in seinem Talk die Themen Rundfunklizenz und Kennzeichnungspflichten ausführlich vorstellen und aktuelle Fragen von Unternehmen, Streamern und YouTubern beantworten.

Zunächst die Frage nach der Konsequenz für die Betreiber: Welche Verpflichtungen begründet diese Entscheidung für die Betreiber?

Dr. Tobias Schmid: Bei dem konkreten Angebot handelt es sich juristisch um ein Rundfunkangebot. Was das Medienrecht dafür vorgibt, ist denkbar einfach: Ein solches Angebot bedarf einer Lizenz. Wenn keine Lizenz beantragt und erteilt wird, muss das Angebot untersagt werden. Der Grund für die Lizenzpflicht ist eigentlich auch einfach: Audiovisuelle Angebote, die viele Menschen erreichen, können auch zur Verletzung von Rechten missbraucht werden. Denken Sie an den Schutz der Menschenwürde, den Jugendschutz oder an Werbeverstöße. Damit wir bei möglichen Verstößen gegen diese Rechtsgüter einschreiten können, müssen wir wissen, wer welchen Inhalt verantwortet.

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Das Verfahren, das der Gesetzgeber dafür vorsieht, ist dieses Lizenzverfahren. Über dessen Umfang und Ausgestaltung kann man sich streiten – über die dahinter stehende Idee der Verantwortlichkeit und Transparenz allerdings kaum.

Zahlreiche andere Web-TV-Streaming-Angebote haben übrigens bei den Medienanstalten eine Lizenz beantragt und bekommen, u. a. die „#heiseshow“, „rocketbeans.tv“, „Isarrunde/Spreerunde“, „Sport1 Livestream“, „Latizon TV“ und „promiflash.tv“, um nur einige zu nennen.

Gelten für Publisher weitergehende Kennzeichnungspflichten für Werbung (Stichwort Trennungsgebot), wenn ein Angebot als Rundfunk eingeordnet wird und wenn ja, welche?

Tobias Schmid: Ja, wobei viele zentrale Pflichten wie vor allem das Trennungsgebot auch für alle anderen audiovisuellen Dienste gelten.

Abrufdienste wie Angebote auf YouTube fallen nach derzeit geltendem Recht nicht unter den Rundfunkbegriff. Wie sieht es aus mit anderen Plattformen, wie z.B Twitch oder Facebook Live. Welches sind generell die maßgeblichen Kriterien, wann Rundfunk vorliegt?

Tobias Schmid: Als Faustregel gilt: Alles, was ich an Inhalten im Netz abrufe (was also on demand verfügbar ist), ist kein Rundfunk. Ein einzelnes Video auf YouTube etwa, das von mir, wenn ich es will, angeschaut werden kann, ist demnach nicht betroffen. Entscheidend ist, wer bestimmt, was wann genutzt wird. Von Rundfunk sprechen wir dann, wenn zu Zeiten, die ich als Nutzer nicht selbst bestimmen kann, Angebote z.B. live – entlang eines Sendeplans – regelmäßig verbreitet werden. Ein Sendeplan liegt z.B. auch dann vor, wenn regelmäßig Livestreams angekündigt werden.

Ein weiteres Kriterium ist die redaktionelle Gestaltung. Livestreams über „Facebook live“ können daher, wenn ein Sendeplan zugrunde liegt und ihre Inhalte journalistisch-redaktionell gestaltet sind, zulassungspflichtiger Rundfunk sein.

Was raten Sie als Landesanstalt für Medien NRW derzeit Publishern, die verunsichert sind? Da die Lizenz Geld kostet, haben viele kleinere Publisher sicherlich Angst vor unvorhersehbaren Kosten. Gibt es hier Auskunft oder Beratung durch die Landesmedienanstalten?

Tobias Schmid: Ja, sicher. Die Medienanstalten stehen natürlich dafür zur Verfügung. Wir stehen auch mit einer Reihe von „Publishern“ in Kontakt. Und wir haben mehrfach deutlich gemacht, dass ein Anbieter sein audiovisuelles Angebot immer auch so gestalten kann, dass er die Schwelle zum Rundfunk gar nicht erst überschreitet. Dann entfällt auch die Lizenzpflicht. Das ist, wie gesagt, bei den meisten YouTube-Angeboten der Fall, bei denen die Inhalte nur auf Abruf verfügbar sind. Also, wer auch immer Fragen hat oder unsicher ist, soll sich einfach bei uns melden. Wir helfen gerne.

Für die Lizenz erheben die Medienanstalten eine einmalige Gebühr, die zurzeit zwischen 1.000 und 10.000 Euro liegt. Die konkrete Höhe bemisst sich u.a. am wirtschaftlichen Erfolg des Angebotes.

Im Zuge der Entscheidung hat die DLM (in Person von Siegfried Schneider, dem Vorsitzenden der Direktorenkonferenz der Medienanstalten) deutlich gemacht, dass das geltende Recht eigentlich einer Anpassung bedürfe. Welche Anpassung halten Sie denn für geboten?

Tobias Schmid: Die Medienanstalten haben immer wieder darauf hingewiesen, dass der Rundfunkbegriff und die Kriterien dafür vom Gesetzgeber angepasst werden sollten. Unser Vorschlag für Web-TV-Angebote wäre statt der bisherigen Lizenzpflicht eine sogenannte „qualifizierte Anzeigepflicht“. Um Web-TV verbreiten zu können, wäre dann keine vorherige Genehmigung mehr nötig.

Der Inhalt einer solchen „Anzeige“ könnte auf einige wesentliche Aspekte beschränkt werden, etwa auf Angaben zur Person und die Unternehmensstruktur des jeweiligen Anbieters. Wie zu Beginn gesagt, müssen wir als Medienaufsicht bei Verstößen wissen, wer für welche Inhalte verantwortlich ist.

Ob eine solche Anzeigepflicht als zeitgemäße Antwort genügt, muss aber letztlich der Gesetzgeber entscheiden. In der Zwischenzeit sind die Medienanstalten an die Anwendung des geltenden Rechts gebunden. Nicht mehr und nicht weniger.

Vielen Dank für das Interview!

Alles weitere zum Thema Influencer Marketing findet ihr in unserem aktuellen Influencer Marketing Leitfaden.

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