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Urteil: Facebook-Seitenbetreiber haftet für Inhalte Dritter. Haftet auch Facebook selbst?

Gastbeitrag von Dr. Jan Christian Seevogel

Das Urteil

Das Landgericht Stuttgart hat in einem kürzlich veröffentlichten (Versäumnis-) Urteil (LG Stuttgart, Urteil vom 20.07.2012, Az.: 17 O 303/12) entschieden, dass der Betreiber einer Facebook-Unternehmensseite für Urheberrechtsverletzungen, die auf seiner Seite (d.h. an seiner “Wall”) durch Dritte begangen werden, (jedenfalls dann) haftet, wenn er positive Kenntnis der Urheberrechtsverletzung hat und das rechtsverletzende Objekt (im entschiedenen Fall das gepostete Foto) trotz dieser Kenntnis nicht entfernt. Der Betreiber der Facebook-Seite ist außerdem zur Auskunftserteilung und Leistung von Schadensersatz verpflichtet.

Die Bewertung des Urteils

Die Besonderheit des Falles liegt darin, dass es sich bei der gerichtlichen Entscheidung um ein Versäumnisurteil handelt. Bei einem Versäumnisurteil muss das Gericht insbesondere keine Entscheidungsgründe verfassen (vgl. § 313b Abs.1 ZPO).

Mit anderen Worten: Das Gericht hat lediglich eine Entscheidung getroffen, es hat aber nicht erklärt, warum es diese Entscheidung getroffen hat. Dies hätte sicher zu weiterer – wünschenswerter – Aufklärung auf dem Gebiet des “Facebook-Rechts” geführt, in dem gerichtliche Entscheidungen bisher ohnehin selten sind.

Interessant wären z.B. Ausführungen des Gerichts zu der Frage gewesen, ob die Kennzeichnung des Fotos mit der “Gefällt mir”-Funktion durch den Seitenbetreiber bzw. das „Liken“ des Fotos zur Folge hat, dass der Seitenbetreiber sich das Foto “zu Eigen macht” und damit nicht nur als Störer, sondern als Täter haftet. Unter Berücksichtigung der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs zum “Zu-Eigen-Machen” (vgl. z.B. BGH I ZR 166/07 – marions.kochbuch.de) muss man diese Frage m.E. bejahen.

Was Facebook-Seitenbetreiber und Rechte-Inhaber beachten sollten:

Was der Kläger sonst noch hätte tun können…

Für Rechtsverletzungen, die auf Facebook-Seiten stattfinden, ist m.E. neben dem Seitenbetreiber auch der Betreiber der Plattform “Facebook” – nämlich Facebook selbst – als Störer verantwortlich!

Sollte nach einer entsprechenden Meldung einer Rechtsverletzung an Facebook der  Rechte verletzende Inhalt nicht in angemessener Zeit durch Facebook selbst gelöscht werden, könnt Ihr daher m.E. nicht nur den Seitenbetreiber, sondern auch Facebook selbst kostenpflichtig abmahnen!

Weitere Informationen und die ausführliche Fassung des hier verkürzt dargestellten Beitrags findet Ihr auf dem Blog von Rechtsanwalt Dr. Jan Christian Seevogel.

Bildquelle Flickr: Fotograf – smlp.co.uk

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